Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.266 Anfragen

Räumung von Wohnraum

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitels vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Dabei ist die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz maßgebend.

Schädlich ist nur positive Kenntnis vom Besitzerwerb, wobei die positive Vorkenntnis des Rechtsvorgängers zuzurechnen ist. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Der Kenntnis steht es aber gleich, wenn sich der Antragsteller der Kenntnisnahme bewusst verschließt. Dies ist der Fall, wenn in den Schriftsätzen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert worden ist, welche Personen in der streitgegenständlichen Wohnung leben.


AG Augsburg, 18.08.2020 - Az: 25 C 2209/20 eV

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.266 Beratungsanfragen

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...

Verifizierter Mandant

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal