Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die
Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitels vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Dabei ist die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz maßgebend.
Schädlich ist nur positive Kenntnis vom Besitzerwerb, wobei die positive Vorkenntnis des Rechtsvorgängers zuzurechnen ist. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Der Kenntnis steht es aber gleich, wenn sich der Antragsteller der Kenntnisnahme bewusst verschließt. Dies ist der Fall, wenn in den Schriftsätzen des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert worden ist, welche Personen in der streitgegenständlichen Wohnung leben.