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Anspruch des Wohnungseigentümers auf Aufstellung der Jahresabrechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung, der von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann.

In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung der Verwaltung vorgelegen hat. Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von 3 Wochen zuzugestehen.


AG Augsburg, 27.01.2020 - Az: 31 C 3909/19 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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