Der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung, der von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann.
In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung der Verwaltung vorgelegen hat. Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von 3 Wochen zuzugestehen.
In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird der Anspruch auf Aufstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung der Verwaltung vorgelegen hat. Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von 3 Wochen zuzugestehen.
AG Augsburg, 27.01.2020 - Az: 31 C 3909/19 WEG
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