Zwar kann eine Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch, bei der die
Mietpreisbremse nicht gilt, bei einer Laufzeit von einem Jahr „wegen befristeter beruflicher Abordnung“ vorliegen.
Dies gilt jedoch nicht bei wiederholter Vertragsverlängerung durch Kettenmietverträge.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Merkmal „zum vorübergehenden Gebrauch“ ist nicht legal definiert. Entscheidend soll sein, dass ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht, durch die Anmietung gedeckt werden sollen. Soll hingegen ein allgemeiner Wohnbedarf - mangels anderweitiger Bleibe - nur vorübergehend befriedigt werden, handele es sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Es bedarf eines Vertrages, der sachlich die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung begründet und das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit seiner kurzen Dauer nur als ein Durchgangsstadium erscheinen lässt.
Vorübergehender Gebrauch liegt vor, wenn von vornherein bei Abschluss des Mietvertrages aufgrund besonderer Umstände nach dem Willen beider Vertragsparteien der Wohnraum nur für eine bestimmte, absehbare Zeit vermietet wird. Entscheidend ist nicht so sehr die Dauer, sondern der von beiden Parteien verfolgte besondere und für beide Seiten erkennbar vorübergehende Zweck des Gebrauchs. Die Anmietung muss von Beginn an einen nur übergangsweisen Aufenthalt erwarten lassen, das baldige Ende von vornherein absehbar sein. Ähnlich wie bei einer Befristung oder auflösenden Bedingung ist die Vertragsbeendigung schon gleich Vertragsinhalt.
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