Die Bestimmung des
§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB macht den Anspruch auf Gestattung der
Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters sowie davon abhängig, dass er nur einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlässt.
Durch den Begriff des (bloß einfachen) berechtigten Interesses wollte der Gesetzgeber im Vergleich zu dem im Regierungsentwurf noch enthaltenen „dringenden Interesse“ (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 2) - ähnlich wie bei der
Eigenbedarfskündigung - sämtliche vernünftigen Gründe des Mieters im weitesten Sinn genügen lassen.
Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
Der Mieter muss plausible und wahrheitsgemäße Angaben zum berechtigten Interesse darlegen.
Ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der
Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.
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