Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Maßnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, allerdings nur teilweise auf den Sondereigentümer übertragen. Das Maß der Übertragung orientiert sich am Einzelfall und wesentlich an den Kosten, die ohne die Änderung angefallen wären. Die Mehrkosten sowie die Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung sind allenfalls nachrangige Kriterien.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hatte eine Änderung ihres Sondereigentums vorgenommen (Austausch von Terrassenplatten). Jahre später mussten die Platten zeitweise entfernt werden, um eine gemeinschaftliche Reparaturmaßnahme am darunterliegenden Bereich vorzunehmen. Die Platten waren dafür nicht ursächlich. Allerdings versuchten die neuen Platten höhere Entfernungs- und Wiedereinsetzkosten als die ursprünglichen. Die Gemeinschaft erklärte sich bereit, die Kosten dieses Mal zu übernehmen, nahm dies aber zum Anlass eine Regelung zu treffen und der zukünftig die Sondereigentümer solche Mehrkosten komplett übernehmen müssen.
AG Stuttgart, 25.02.2011 - Az: 62 C 6646/10 WEG
ECLI:DE:AGSTUTT:2011:0322.62C6646.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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