Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenGemäß
§ 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten jährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen muss. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Im konkreten Fall ist die vorgenannte Abrechnungsfrist nicht eingehalten worden. Laut Vortrag der Beklagten wurde die Abrechnung zwar noch am Abend des 31.12.2010 in den Briefkasten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeworfen, jedoch war dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht geeignet, die Abrechnungsfrist zu wahren. Dies aus folgendem Grund:
Rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nur dann zu, wenn unter normalen Umstanden damit gerechnet werden darf, dass diese noch vor Fristablauf zur Kenntnis genommen werden kann.
Wird die Abrechnung erst am 31.12. abends in den Briefkasten eines Bürobetriebs eingeworfen, in dem branchenüblich am Abend des Silvestertages – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht die Abrechnung erst am nächsten Werktag zu.
Nach der Verkehrsanschauung durfte der Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Briefkasten der Anwaltskanzlei P. & P. noch am Abend des 31.12.2010 geleert werden würde. Die Abrechnung ist den Prozessbevollmächtigten des Mieters, deren Empfangsbefugnis unterstellt, somit erst am 03.01.2011 und damit nach Ablauf der Frist zugegangen.
Infolge dessen konnte der Vermieter von dem Mieter vorliegend keine Nachforderung verlangen.