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Grundsicherung: Gasheizofen als einmaliger Bedarf?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Aufwendungen für die Anschaffung und Installation eines neuen Gasheizofens sind nicht vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst. Der Regelbedarf umfasst nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Hausgeräte und entsprechende Instandhaltungskosten sind in der Regelleistung Beträge vorgesehen. Der Austausch von Heizungsgeräten bzw. einer Heizungsanlage fällt nicht unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“, da wesentliche Grundstücksbestandteile nicht zu den Haushaltsgeräten gehören. Der Gesetzgeber hat die Kosten der Unterkunft und Heizung ausdrücklich bei der Regelbedarfsfestsetzung herausgenommen.

Die Vermieterin war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar wird ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Vorliegend ist zwischen der Vermieterin der Klägerin, die in den Mietvertrag ihrer Eltern eingetreten ist, vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasst. Mithin ist die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zu Verfügung zu stellen.

Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt ist oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind vom kommunalen Träger bzw. vom Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Die Anschaffung und Installation eines neuen Gasheizofens war zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung – entsprechend dem vorher bestehenden Zustands - erforderlich. Die Kosten für die Anschaffung und Installation des Gasheizofen i.H.v. 1.787,38 € sind angemessen, auch im Hinblick auf die niedrige Bruttokaltmiete i.H.v. 363,00 €. Der Beklagte bzw. der kommunale Leistungsträger hat der Klägerin auch keine Alternativen aufgezeigt, wie sie kostengünstiger die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherstellen kann.


LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - Az: L 19 AS 1736/21

ECLI:DE:LSGNRW:2022:0505.L19AS1736.21.00

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Andreas Maier , Bad Säckingen