Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung. Es handelt sich um eine 1-Zimmer-Wohnung mit ca 38 qm. Die Klägerin ist Flugbegleiterin in Teilzeit, daneben absolviert sie ein Abendstudium der sozialen Arbeit.
Zuletzt mit Schreiben des Mietervereins vom 26.10.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung. Mit Schreiben vom 26.10.2020 verweigerte die Beklagte die Erlaubnis und bezog sich zur Begründung darauf, dass die Wohnung zu klein sei und sie der Meinung sei, dass die Klägerin nicht ausreichend Zeit habe. Die angrenzende Nachbarin erteilte mit Schreiben vom 26.11.2020 ihre Zustimmung zur Hundehaltung durch die Klägerin. Eine weitere Mieterin der Beklagten im Haus hält zwei Hauskatzen.
§ 13 des
Mietvertrages enthält folgende Regelung: „1. Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und in Pflegename kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist einer Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.).
2. Die Haltung von Kampfunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“
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