Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG), wozu auch die Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums gehört, steht den Wohnungseigentümern ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie ergreifen wollen.
Werden die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht eingehalten bzw. deren Vorgaben unterschritten, liegt ein anfänglicher Baumangel vor, auch wenn die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens den Bauplänen und der Baubeschreibung entspricht.
Ähnlich wie die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) ist auch die Regelungsklage, mit der eine Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll (§ 21 Abs. 8 WEG), gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu richten.
Werden die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften nicht eingehalten bzw. deren Vorgaben unterschritten, liegt ein anfänglicher Baumangel vor, auch wenn die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens den Bauplänen und der Baubeschreibung entspricht.
Ähnlich wie die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) ist auch die Regelungsklage, mit der eine Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden soll (§ 21 Abs. 8 WEG), gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu richten.
LG Hamburg, 25.04.2012 - Az: 318 S 109/11
ECLI:DE:LGHH:2012:0425.318S109.11.0A
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