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Fehlende Belegeinsicht und unterlassene Abrechnung: Welche Recht hat der Mieter?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Senat hat bereits entschieden, dass Mieter in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen können, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert (BGH, 22.06.2010 - Az: VIII ZR 288/09).

Die Mieter sind insoweit auch bei einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (vgl. BGH, 09.12.2020 - Az: VIII ZR 118/19; BGH, 22.11.2011 - Az: VIII ZR 38/11; BGH, 22.06.2010 - Az: VIII ZR 288/09).

Durch diesen Einbehalt können sich Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben (vgl. BGH, 07.07.2021 - Az: VIII ZR 52/20; BGH, 29.03.2006 - Az: VIII ZR 191/05).

Überdies können Mieter ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen, sofern der Vermieter die Belegeinsicht zu Unrecht verweigert (BGH, 22.06.2010 - Az: VIII ZR 288/09).

Die beschriebenen Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Rückforderung vom Mieter entrichteter Nachzahlungen auf die Betriebskosten (vgl. BGH, 10.04.2019 - Az: VIII ZR 250/17; BGH, 07.02.2018 - Az: VIII ZR 189/17; BGH, 22.11.2011 - Az: VIII ZR 38/11).


BGH, 26.10.2021 - Az: VIII ZR 150/20

ECLI:DE:BGH:2021:261021BVIIIZR150.20.0

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