Nach
§ 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, nicht sondereigentumsfähig. Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch die Teilungserklärung nicht abgewichen werden.
Für den Bestand des Gebäudes erforderlich sind jedenfalls die konstruktiven Bestandteile des
Balkons. Sondereigentumsfähig können nur solche Balkonbestandteile sein, denen keine Schutz- oder Isolierungsfunktion zukommt.
Eine Einordnung der Balkone im Ganzen als Sondereigentum (verbunden mit einer entsprechenden Kostentragungspflicht in der Teilungserklärung) ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG unwirksam.
Eine Umdeutung von unwirksamen Zuordnungen zum Sondereigentum in eine entsprechende Kostentragungsregelung (hier: bezüglich einer Balkonsanierung) kommt nur in Betracht, wenn sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die eindeutig und klar ist.
Wenn bei einer Umdeutung jedoch offen bleibt, wer die Kosten für Arbeiten zu tragen hat, scheidet eine Umdeutung der Teilungserklärung in eine Kostentragungsregelung aus (hier: bezüglich Arbeiten, die im Übergangsbereich von den Balkonen zur Fassade vorgenommen werden).