Erklärt die Gemeinschaftsordnung Balkone zum Sondereigentum, so gilt dies nicht für dessen konstruktiven Bestandteile, die zwingendes gemeinschaftliches Eigentum sind (
§ 5 Abs. 2 WEG).
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung zwischen
Instandhaltung und Instandsetzung und lässt sich eine eindeutige Kostenzuordnung auch für Instandsetzungsmaßnahmen nicht feststellen, tragen alle Eigentümer die Kosten. Selbst wenn ein Teil der Maßnahmen (Brüstungsgeländer) als bauliche Veränderung zu qualifizieren wäre, gilt nach dem
WEG a.F. nichts anderes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Einordnung der
Balkone in Ziffer I. 2. b) der Teilungserklärung im Ganzen als Sondereigentum wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG unwirksam ist. Balkone können zwar als Bestandteile von sondereigentumsfähigen Räumen im Sondereigentum stehen. Dies gilt allerdings nicht für deren konstruktiven Elemente wie Balkonplatte oder Isolierschicht, die gemeinschaftliches Eigentum darstellen.
Ob die Regelung in Ziffer I. 9. Abs. 1 der Teilungserklärung dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass der jeweilige Sondereigentümer der Wohnung, zu der der Balkon gehört, die Kosten der Instandhaltung tragen muss, kann hier dahin gestellt bleiben.
Bei der beschlossenen Balkonsanierung (u.a. Entfernung der alten Abdichtung und Neuaufbringung, Einbau eines Brüstungsgeländers; Erneuerung der Abdeckung und des Wasserabschlusses) handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Instandhaltung, weil die beschlossene Sanierung über eine Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes durch pflegende, erhaltende oder vorsorgende Maßnahmen hinausgeht.
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