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Energetische Modernisierung als nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Härte

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein alleinstehender Mieter kann sich gegenüber einer auf die - energetische - Modernisierung der Mietsache gestützten Erhöhung des Mietzinses nicht mit Erfolg auf den Einwand einer nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Härte nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen, wenn ihm zur Bestreitung seines sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs nach Abzug der Mietbelastung noch 1.339,34 EUR im Monat und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zur Verfügung stehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Diese Negativvoraussetzungen hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Denn die Berufung verkennt, dass bei der Härtefallabwägung nicht allein - und schon gar nicht schematisch - auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abgestellt werden darf.

Gemessen daran kann sich die Klägerin bei einem Monatseinkommen von 2.131,85 EUR nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 EUR oder - wie von der Berufung geltend gemacht - auf 792,51 EUR beläuft. Denn ihr verbleiben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 EUR im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.


LG Berlin, 28.12.2021 - Az: 67 S 279/21

ECLI:DE:LGBE:2021:1228.67S279.21.00

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