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Flächenunterschreitung von mehr als 10% ist ein Mangel der Mietsache

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zwar kann dem Zusatz „ca.“ bei der Flächenangabe im Mietvertrag entnommen werden, dass Einigkeit darüber besteht, dass Toleranzen hingenommen werden sollen.

Diese Toleranz kann jedoch nicht beliebig stark ausfallen. Sie findet Ihre Grenze dort, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet.

Diese Grenze ist bei mietvertraglichen Flächenangaben im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranz ist nicht gerechtfertigt (BGH, 24.03.2009 - Az: VIII ZR 133/03).


LG Hamburg, 01.01.1970 - Az: 333 S 15/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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