Eine Störung des Hausfriedens, die zur
Kündigung berechtigt stellt es dar, wenn der Mieter versucht anderen Mietern durch Aushänge, erfolglose Strafanzeigen und Zivilverfahren oder Beleidigungen und Videoaufnahmen versucht, Verhaltensregeln aufzuzwingen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Begriff der vertraglichen Pflichten im Sinne des Kündigungstatbestandes wird weit verstanden. Erfasst ist unter anderem auch der Hausfrieden.
Unter dem Begriff des Hausfriedens wird das Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme verstanden, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus erst ermöglicht und voraussetzt.
Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben sich dabei nicht nur im Verhältnis der Vertragsparteien, sondern insbesondere auch zwischen dem Mieter und den Mitbewohnern des Hauses.
Eine Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn die Vertragspartei nachhaltig gegen die Pflichten zur Rücksichtnahme verstößt.
Das auch im Rahmen des
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Blick auf die Erheblichkeit der Pflichtverletzung zu fordernde Kriterium der Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn die Störung des Hausfriedens entweder dauerhaft oder jedenfalls häufiger vorkommt. Eine Störung ist auch bei Belästigungen und Bedrohungen anderer Mieter gegeben. Das störende Verhalten muss sich dabei gegen die Bewohner des Miethauses richten.
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