Im April 2013 kam es zu einem Wasserschaden im Badezimmer in der Wohnung des Klägers, verursacht durch korrodierte Heizungsrohre. Der Wasserschaden breitete sich im Wohnzimmer, Esszimmer und Küche sowie Eingangsbereich aus. Durch den Wasserschaden wurde auch das in der Wohnung befindliche Möbelstück durchfeuchtet; dieses trocknete dann hinterher wieder ab. Die korrodierenden Heizungsrohre im Haus waren wiederholt Thema in den Eigentümerversammlungen, ohne dass es zu einem Beschluss über die Instandsetzung kam.
Ab Mai 2013 zahlte der Kläger die Miete unter dem Vorbehalt etwaiger Mietminderung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Zeitwerts der Kommode in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben verlangt er tägliche Fahrtkosten nach Luxemburg (dort befand sich die Ersatzwohnung) und zurück für die Zeit vom 26.04. bis 30.04.2013, insgesamt 600,00 EUR. Als sich der Kläger ab dem 01.05.2013 in Spanien befand, reiste er mehrfach zur Schadensabwicklung von dort nach Köln. Hierfür macht er Kosten in Höhe von 765,00 EUR (Unterbringung in einem Hotel in Hürth, 515,00 EUR und 250,00 EUR) und 15,00 EUR (Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes) geltend. Des Weiteren macht der Kläger Teppichreinigungskosten für seinen infolge des Wasserschadens durchnässten Nepal-Tibet-Teppich in Höhe von 524,31 EUR geltend. Weitere 609,50 EUR Schadenersatz stützt der Kläger auf die Beschädigung eines Einbauschrankes, Zerkratzen des Kühlschrankes sowie der Stahlzargen im Gäste-WC, in Küche und Bad. Für das Ein- und Ausräumen der Wohnung setzt der Kläger vier Arbeitstage à 8 Stunden zu je 10,00 EUR, mithin 320,00 EUR an. Für die sechsstündige Endreinigung der Wohnung macht er 60,00 EUR geltend.
Für den Zeitraum der Nichtbenutzbarkeit der Wohnung macht der Kläger eine
Minderung auf null geltend. Für die Zeit vom 24.04. bis 30.04.2013 entspricht dies 112,00 EUR, für den Monat Mai 480,00 EUR und für den Zeitraum 01.06. bis 11.06.2013 160,00 EUR. Der Kläger hat im Juni 2013 bereits 500,00 EUR gemindert.
Der Kläger erklärt ferner die Minderung in Höhe von 5 % wegen muffigen Geruchs für den Zeitraum 11.06.2013 bis 28.02.2014, insgesamt 303,33 EUR.
Der Kläger behauptet, ein Wiedereinzug in die streitgegenständliche Wohnung sei erst ab dem 11.06.2013 möglich gewesen, da zuvor die Bauarbeiten bzw. Einräumarbeiten der Firma U. N. GmbH noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Wohnung habe im Zeitraum 11.06.2013 bis 28.02.2014 einen muffigen Geruch aufgewiesen; weder der Estrich noch die Wände seien vollständig abgetrocknet gewesen. Der Teppich des Klägers sei auf Grund des Wasserschadens durchnässt und verunreinigt gewesen. Es habe insgesamt 4 Tage à 8 Stunden gedauert, die Wohnung ein- bzw. auszuräumen. Im Zeitraum 26.04. bis 30.04.2013 sei er täglich von Köln nach Luxemburg und zurück gefahren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten (bzw. ihre Mutter) auf Grund der bekannten Schadensgeneigtheit etwas zum Austausch der Rohre hätten unternehmen müssen, notfalls hätten sie die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagen müssen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte bereits Anfang Juni 2013 wieder in die Wohnung einziehen können. Die Arbeiten in der Wohnung seien Ende Mai 2013 abgeschlossen gewesen. Fahrtkosten seien dem Wohnbedarf zuzuordnen und könnten nicht neben einer Minderung auf null geltend gemacht werde. Vielmehr könnten nur die Mehrkosten der Unterbringung erstattet verlangt werden.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Verschulden am Wasserschaden nicht gegeben sei. Das Heizungsrohr stehe im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Es sei den Beklagten nicht zuzumuten gewesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen.
Sie wenden ein, dass der Schaden bei einer Auslagerung der Einrichtungsgegenstände geringer ausgefallen wäre, den Kläger also ein Mitverschulden am Schadensausmaß träfe. Der Kläger habe gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärt, die Wohnung nach dem Wasserschaden gegen Folgeschäden abgesichert und die Möbel teilweise ausgelagert zu haben. Insofern treffe ihn ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Bei dem Teppich seien die Reinigungskosten Sowiesokosten, jedenfalls ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Rechtsvorgängerin Ende April 2013 Schreiben des Klägers erhalten habe bzw. deren Annahme verweigert haben soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist in Höhe von 4.353,00 EUR begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines auf die Miete unter Vorbehalt gezahlten Betrages in Höhe von 752,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB.
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