Aufgabe der Verwaltung ist es, auch mit „schwierigen“ Wohnungseigentümern umzugehen, ohne diese zu beleidigen.
Inwieweit die übrigen Wohnungseigentümer ggf. berechtigt wären, den Kläger in seiner Rede- und Antragsflut zu stoppen, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht ist zutreffend nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Verwalterin den Kläger als Querulanten bezeichnet hat und aus diesem Grunde Zweifel an der gebotenen Neutralität der Verwalterin bestehen, die eine Wiederbestellung nicht rechtfertigen.
Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts bezüglich des notwendigen Verwalterhandelns verwiesen, denen die Kammer sich anschließt.
Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass es sich bei dem Berufungskläger offensichtlich um einen „schwierigen“ Wohnungseigentümer handelt, wie auch das Amtsgericht schon festgestellt hat. Dies zeigen seine vielfältigen Eingaben. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er nicht unterlassen, dem Gericht eine persönliche Einlassung vorzulegen, die mit dem zu entscheidenden Tatbestand allenfalls wenig zu tun hat. Da diese Einlassung im Anwaltsprozess nicht von einem Anwalt unterzeichnet ist, braucht das Gericht auf sie nicht weiter einzugehen.