Zwar ist bei der Anfechtung der Verwalterbestellung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Gemeinschaft eingegriffen werden darf. Allerdings ist auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabs die Bestellung des Verwalters aufzuheben, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben einem Eigentümer die Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht gegeben ist.
Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die für einen Eigentümer die Annahme rechtfertigen, dass der Verwalter ihm nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet.
Dies folgt zunächst aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T., der die Angaben des Klägers bestätigt hat. Darüber hinaus hat aber auch der von den Beklagten benannte Zeuge M. die Vorwürfe jedenfalls dem Grunde nach bestätigt, indem er mitgeteilt hat, nach einer Versammlung Herrn T. gegenüber geäußert zu haben, dass das Verhalten des Klägers an Querulantentum grenze. Er habe ihn auch gefragt, warum Herr T. dem Kläger folge.
Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die für einen Eigentümer die Annahme rechtfertigen, dass der Verwalter ihm nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verwalter den Kläger im Rahmen eine Eigentümerversammlung im Jahr 2009 jedenfalls sinngemäß als Querulanten bezeichnet und jedenfalls einem Teil der übrigen Eigentümer empfohlen hat, sich von dem Kläger zu distanzieren.Dies folgt zunächst aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T., der die Angaben des Klägers bestätigt hat. Darüber hinaus hat aber auch der von den Beklagten benannte Zeuge M. die Vorwürfe jedenfalls dem Grunde nach bestätigt, indem er mitgeteilt hat, nach einer Versammlung Herrn T. gegenüber geäußert zu haben, dass das Verhalten des Klägers an Querulantentum grenze. Er habe ihn auch gefragt, warum Herr T. dem Kläger folge.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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