Gemäß § 279 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277, 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht. Gemäß § 278 StGB gilt: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Zeugnis im Sinne dieser Vorschrift meint dabei insbesondere eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen. Erfasst sind dabei auch die von einem Arzt ausgestellten Krankenscheine und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthält. Unrichtig ist das Zeugnis im Sinne des § 278 StGB auch dann, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist etwa in der Regel der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat; ihre Vornahme wird konkludent miterklärt. Das Unterlassen einer Untersuchung, die eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, macht aber ein Zeugnis noch nicht unrichtig; es kommt darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist demnach einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.