Es besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Mieters gegenüber der Hausverwaltung dahingehend, dass diese dem Mieter den Namen und die ladungsfähigen Anschrift des Vermieters mitteilt. Diese Information kann durch Melderegisterauskunft oder Grundbucheinsicht vom Mieter selbst eingeholt werden.
Wenn der Vermieter jedoch eine GbR ist, so gilt ein anderes. Denn hier ist dem Grundbuch nicht ohne weiteres zu entnehmen, wer die Gesellschafter der GbR sind und wer zur Vertretung berechtigt ist. Zudem kann das Grundbuch durch einen - jederzeit formlos möglichen - Gesellschafterwechsel unrichtig sein.
Wenn der Vermieter jedoch eine GbR ist, so gilt ein anderes. Denn hier ist dem Grundbuch nicht ohne weiteres zu entnehmen, wer die Gesellschafter der GbR sind und wer zur Vertretung berechtigt ist. Zudem kann das Grundbuch durch einen - jederzeit formlos möglichen - Gesellschafterwechsel unrichtig sein.
AG Hamburg, 24.04.2021 - Az: 46 C 220/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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