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Anforderungen an eine umfassende Modernisierung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Umfassend ist eine Modernisierung nach § 556f S. 2 BGB dann, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwandes erreicht.

Zu berücksichtigen sind auch die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein.

Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können jedoch schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.

Wird eine niedrigere Miete gemäß §§ 256 Abs. 1 ZPO, 556d Abs. 1, 2 BGB i.V.m. der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin festgestellt, so folgt hieraus ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete sowie anteiliger Mietsicherheit, soweit diese drei Monatsmieten übersteigt.


LG Berlin, 23.05.2019 - Az: 65 S 25/18

ECLI:DE:LGBE:2019:0523.65S25.18.00

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