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Kündigung wegen Verweigerung des Zutritts zur Wohnung zur Besichtigung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Trifft den Mieter aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Vermieter Besichtigungstermine zur Vermessung und Bestandsaufnahme anfragt. Verweigert der Mieter in diesem Fall den Zutritt, nachdem er festgestellt hatte, dass die Wohnung im Internet zum Verkauf angeboten wurde, ist eine fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Mietverhältnisses und die von Besichtigungen ausgehende Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG, sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. Es sind die gegensätzlichen Interessen und nicht einseitig das Besichtigungsrecht des Klägers zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Weder folgt eine Pflicht zur Mitteilung von Terminen oder der begehrten Duldung vorliegend aus dem Mietvertrag selbst noch gibt es, entgegen der Ansicht des Klägers, eine mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten, dem Vermieter ohne Abwägung des Eigentumsrechts des Klägers einer- und des ebenfalls grundrechtlich geschützten Besitz-/Eigentumsrechtes der Beklagten andererseits schlicht aufgrund einer beabsichtigten Veräußerung, den Zugang zur Wohnung gewähren oder Termine zu einer Besichtigung mitteilen zu müssen.

Den Mieter trifft zwar aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung mit Kaufinteressenten zu ermöglichen. Dies war vorliegend aber zum einen nicht verlangt. Der Kläger hat vielmehr Termine zur Vermessung und Bestandsaufnahme angefragt. Zum anderen besteht eine Pflicht zur Gewährung von Zutritt nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der das Gericht folgt, auch bereits einfachrechtlich nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten.

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters darüber hinaus einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Mietverhältnisses und die von Besichtigungen ausgehende Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. Es sind die gegensätzlichen Interessen und nicht einseitig das Besichtigungsrecht des Klägers zu berücksichtigen.

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