Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Vertragspartner besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung.
Rechtsfehler i. S. d. § 513 Abs. 1 ZPO sind vorliegend nicht erkennbar. Damit hat das Berufungsgericht die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des Amtsgerichts entfallen lassen, können sich etwa aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung eines Sachverhaltes unterlaufen sind. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin hält das erstinstanzliche Urteil insgesamt einer rechtlichen Prüfung stand.
Insbesondere ist weder ursprünglich noch nachträglich eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten entstanden.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die jeweilige Beklagte nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Elektrizitätslieferungsvertrages nicht nur die Bezahlung des von ihr selbst entnommenen Stromes, sondern darüber hinaus auch die Bezahlung des von den anderen Nutzern des Gebäudes über den streitgegenständlichen Zähler entnommenen Stromes schuldete. Eine derart weitgehende vertragliche Verpflichtung ist zwischen den Parteien jedoch nicht zu Stande gekommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Rechtslage richtig beurteilt.Rechtsfehler i. S. d. § 513 Abs. 1 ZPO sind vorliegend nicht erkennbar. Damit hat das Berufungsgericht die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des Amtsgerichts entfallen lassen, können sich etwa aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung eines Sachverhaltes unterlaufen sind. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin hält das erstinstanzliche Urteil insgesamt einer rechtlichen Prüfung stand.
Insbesondere ist weder ursprünglich noch nachträglich eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten entstanden.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die jeweilige Beklagte nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Elektrizitätslieferungsvertrages nicht nur die Bezahlung des von ihr selbst entnommenen Stromes, sondern darüber hinaus auch die Bezahlung des von den anderen Nutzern des Gebäudes über den streitgegenständlichen Zähler entnommenen Stromes schuldete. Eine derart weitgehende vertragliche Verpflichtung ist zwischen den Parteien jedoch nicht zu Stande gekommen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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