Der Stromlieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrages, Dieser Kaufvertrag wird durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) näher ausgestaltet. Das Versorgungsunternehmen trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Versorgungsvertrages, den tatsächlichen Verbrauch und die Höhe des Entgelts.
Wurde nun von mehreren Vertragspartnern derselbe Stromzähler genutzt, sind diese Vertragspartner nicht Gesamtschuldner hinsichtlich eines Preises für den Gesamtverbrauch. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Stromanbieter darlegen und beweisen kann, dass ein Vertrag mit den Vertragspartnern zustande gekommen ist, nach deren Inhalt sie den Gesamtverbrauch aus den Räumlichkeiten gegenüber den Vertragspartnern als Gesamtschuldner abrechnen kann.
Zahlungsansprüche gegen die jeweiligen Vertragspartner setzen voraus, dass über den jeweiligen Verbrauch eine Rechnung erteilt wird. Andernfalls sind keine Zahlungsansprüche fällig.
Dieser vertraglichen Pflicht des Stromanbieters zur getrennten Abrechung hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs steht dabei nicht entgegen, dass eine genaue Abrechnung aufgrund der Tatsache, dass eventuell tatsächlich der Stromverbrauch der Vertragspartner über denselben Stromzähler läuft, nicht möglich ist.
Dieses ergibt sich ausdrücklich aus der StromGVV bzw. zuvor der AVBEltV, die jeweils hierzu Regelungen enthalten. Kann der exakte Verbrauch nicht ermittelt werden ist gemäß § 18 StromGVV bzw. nach altem Recht § 21 AVBEltV unter bestimmten Voraussetzungen eine Schätzung möglich, teils auch in entsprechender Anwendung der Norm. Dieses gilt insbesondere bei einem Fehler bei der Messung, etwa weil Zähler defekt waren u.Ä.