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Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO gegen den Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion besteht nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei anderen, z.B. gewerblich oder beruflich genutzten Objekten.

Das Widerspruchsrecht ist nicht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO ausgeschlossen, wenn die in dem versorgten Objekt befindliche Einheit von mehreren Personen genutzt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO lässt sich nicht einschränkend dahingehend auslegen, dass nur Bewohner von Wohnobjekten zum Widerspruch berechtigt sind.

Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift sind der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, und der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften, die ebenfalls den von der angegriffenen Norm erfassten Regelungsgegenstand betreffen. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, führt bereits der Wortlaut des Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO zu einem eindeutigen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Vorschrift keinen Bezug zum Wohnen enthält, verwendet der Gesetzgeber die Ausdrücke Gebührenschuldner, Eigentümer und berechtigter Nutzer, also Personen, die nicht notwendigerweise ein Objekt bewohnen müssen, um diese Eigenschaft zu erhalten. Ferner verwendet er ebenso wie in Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO den Ausdruck „versorgtes Objekt“. Dieser Begriff kann offensichtlich nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit nur Wohnobjekte gemeint sind; schließlich versorgen die kommunalen Einrichtungsträger auch andere Objekte mit Wasser. Schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt daher die vom Beklagten gewünschte Auslegung nicht zu.

Darüber hinaus ist die Bestimmung auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht einschränkend im Sinne der Auffassung des Beklagten auszulegen. Bei dem Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO hinsichtlich der Verwendung der Funkfunktion steht nicht vorrangig der Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 106 Abs. 3 BV inmitten; es betrifft vielmehr vor allem den Schutz personenbezogener Daten, mithin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 101 i.V.m. Art. 100 Satz 1 BV (vgl. LT-Drs. 17/19626 S. 56 und 17/21815). Personenbezogene Daten liegen aber nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Nutzer von Wohnungen beziehen. Sie sind unabhängig davon geschützt, wo die betreffenden Personen sich aufhalten, also auch z. B. in beruflich genutzten Objekten.

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VGH Bayern, 27.09.2022 - Az: 4 BV 21.2328


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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