Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.898 Anfragen

WEG-Versammlung: Jeder Dritte ist als Vertreter eines Wohnungseigentümers zuzulassen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist gemeinhin anerkannt, dass auch Eingedenk des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit einer Wohnungseigentümerversammlung jeder Dritte als Vertreter eines Wohnungseigentümers in der Versammlung zuzulassen ist, wenn nicht ausdrücklich Vertretungsbeschränkungen im Rahmen der Teilungserklärung festgelegt sind.

Inhaltliche Vorgaben müssen einem Versammlungsvertreter vom Wohnungseigentümer nicht erteilt werden. Auch ist ein Wohnungseigentümer nicht gehindert, mehrere Vertreter zu bestellen, soweit er über mehrere Stimmrechte verfügt. Ein Wohnungseigentümer ist nicht gehalten Vorsorge dafür zu treffen, dass seine Stimmrechte einheitlich von verschiedenen Vertretern ausgeübt werden. Gemeinhin ist anerkannt, dass ein Eigentümer berechtigt ist, seine Stimmrechte auch widersprüchlich auszuüben.


AG Niebüll, 15.06.2011 - Az: 18 C 11/11

ECLI:DE:AGNIEBU:2011:0615.18C11.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Korrekte und ausführliche Bearbeitung. Begründung verständlich und umfangreich.
Peter Busch
Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant