Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.899 Anfragen

WEG-Versammlung: Jeder Dritte ist als Vertreter eines Wohnungseigentümers zuzulassen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist gemeinhin anerkannt, dass auch Eingedenk des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit einer Wohnungseigentümerversammlung jeder Dritte als Vertreter eines Wohnungseigentümers in der Versammlung zuzulassen ist, wenn nicht ausdrücklich Vertretungsbeschränkungen im Rahmen der Teilungserklärung festgelegt sind.

Inhaltliche Vorgaben müssen einem Versammlungsvertreter vom Wohnungseigentümer nicht erteilt werden. Auch ist ein Wohnungseigentümer nicht gehindert, mehrere Vertreter zu bestellen, soweit er über mehrere Stimmrechte verfügt. Ein Wohnungseigentümer ist nicht gehalten Vorsorge dafür zu treffen, dass seine Stimmrechte einheitlich von verschiedenen Vertretern ausgeübt werden. Gemeinhin ist anerkannt, dass ein Eigentümer berechtigt ist, seine Stimmrechte auch widersprüchlich auszuüben.


AG Niebüll, 15.06.2011 - Az: 18 C 11/11

ECLI:DE:AGNIEBU:2011:0615.18C11.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant