Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht zum auf Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützten Räumungsbegehren ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) schon nicht schlüssig dargelegt hat, das Unterlassen der Zahlung der fälligen Mieten beruhe auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) hat das Amtsgericht die von ihm zu Protokoll gegebenen Äußerungen zu seinen Einkommensverhältnissen keineswegs unberücksichtigt gelassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht diese vielmehr umfassend gewürdigt und zu Recht erkannt, dass der tatsächliche Sachvortrag des Beklagten zu 1) hierzu nicht geeignet war, seine pauschale Behauptung zu plausibilisieren, er habe aufgrund der Pandemie die Miete nicht zahlen können.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht sich dabei damit auseinandergesetzt, dass der Beklagte zu 1) als Grund für die Nichtzahlung der Miete keineswegs primär finanzielle Schwierigkeiten angab, sondern vielmehr technische Probleme beim Geldtransfer.
So verlautbarte der Beklagte zu 1) nicht etwa, erst nach Anordnung von Kurzarbeit Zahlungsschwierigkeiten gehabt zu haben; vielmehr erklärte er, schon seit Beginn der Pandemie nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, Geld am Geldautomaten abzuheben, und auch keine telefonischen oder Online-Überweisungen tätigen zu können.
Dass eigene
Kurzarbeit pandemiebedingte Ursache für die Nichtzahlung von Miete gewesen sei, ist auch vor dem Hintergrund nicht ohne weiteres einsichtig, dass der Beklagte zu 1) selbst weiter erklärte, dass seine damals schwangere Ehefrau, die Beklagte zu 2), ihrerseits ab April 2020 kein Gehalt mehr bekommen habe, wobei diesbezüglich vom Beklagten zu 1) ein Bezug zur Pandemie in keiner Weise hergestellt wurde.
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