Eine Duldungspflicht für Maßnahmen zur Energieeinsparung besteht nach
§ 554 Abs. 2 S. 2 BGB nicht, wenn die betreffende
Modernisierungsmaßnahme für den Mieter eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude nicht zu rechtfertigen wäre.
Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende
Mieterhöhung zu berücksichtigen (Satz 3). Eine Härte scheidet von vornherein aus, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist (Satz 4).
Zum konkret zu prüfenden Fall führte das Gericht aus:
Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Kläger ein legitimes Interesse daran hatte, das Anwesen mit Hilfe der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen in einen energetisch günstigeren Zustand zu versetzen.
Dass diese Maßnahme Erfolg hatte, steht außer Frage; insofern kann auf das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen werden. Des Weiteren sieht die Kammer, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auch sämtlichen Mietern in dem Hause zu Gute kommen, einschließlich der Beklagten.
Dass die Energieeinsparungsmaßnahmen zu deutlich niedrigeren
Nebenkosten jedenfalls der Mieter in ihrer Gesamtheit führen, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten.
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