Die Benutzung der Seilwinde zum Herausziehen eines Baumstammes mittels der Seilwinde stellt sich nicht als Gefahr dar, die vom Kraftfahrzeug ausgeht und ist nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Motor ausgeschaltet war und das Fahrzeug steht.
Kommt es hierbei zu einem Schaden, so fällt dieser nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG.
Aufgrund eines vorausgegangenen Sturmereignisses kam eine circa 30 Meter hohe Fichte mit einem Gewicht von ungefähr 4 bis 5 Tonnen auf das Grundstück der Kläger zu Fall. Auf dem durch Hecken und Zäune umfriedeten Grundstück der Kläger steht zur Bachseite hin eine niedrige Mauer, die ungefähr 5 cm über das Erdreich hinaussteht und als Befestigungsmauer und Hochwasserschutz dient. Der streitgegenständliche Baum stand zwischen dem Bach und dieser Mauer.
Kommt es hierbei zu einem Schaden, so fällt dieser nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen als Eigentümer des Grundstücks … gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entfernung eines umgefallenen Baumes geltend.Aufgrund eines vorausgegangenen Sturmereignisses kam eine circa 30 Meter hohe Fichte mit einem Gewicht von ungefähr 4 bis 5 Tonnen auf das Grundstück der Kläger zu Fall. Auf dem durch Hecken und Zäune umfriedeten Grundstück der Kläger steht zur Bachseite hin eine niedrige Mauer, die ungefähr 5 cm über das Erdreich hinaussteht und als Befestigungsmauer und Hochwasserschutz dient. Der streitgegenständliche Baum stand zwischen dem Bach und dieser Mauer.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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