Bei einer Mietermehrheit, kann der Mieter der alleine ein Sparkonto als Mietkaution angelegt und dem Vermieter verpfändet hat, als alleiniger Kontoinhaber auf Herausgabe und Abgabe einer Freigabeerklärung klagen. Es nicht erforderlich, dass dies von allen Mietern gemeinsam erfolgt.
Zwar muss bei Mietermehrheit die Rückgabe der Mietkaution grundsätzlich von allen gemeinsam gefordert werden - auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter geleistet wurde.
Bei der Verpfändung eines Sparbuchs ist jedoch keine Kaution im engeren Sinne erbracht worden, die vom Vermieter an alle Mieter zurückzuzahlen wäre. In diesem Fall geht es um die Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses, an dem nur der betreffende Mieter als alleiniger Anspruchsinhaber beteiligt ist.
Zwar muss bei Mietermehrheit die Rückgabe der Mietkaution grundsätzlich von allen gemeinsam gefordert werden - auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter geleistet wurde.
Bei der Verpfändung eines Sparbuchs ist jedoch keine Kaution im engeren Sinne erbracht worden, die vom Vermieter an alle Mieter zurückzuzahlen wäre. In diesem Fall geht es um die Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses, an dem nur der betreffende Mieter als alleiniger Anspruchsinhaber beteiligt ist.
AG Flensburg, 29.03.2021 - Az: 66 C 183/20
ECLI:DE:AGFLENS:2021:0329.66C183.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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