Es ist im Falle des Wiedereinzuges eines Kindes nicht davon auszugehen, dass für die Einräumung des Mitbesitzes an der Wohnung der Eltern allein die polizeiliche Anmeldung ausreichend ist.
Die Kinder der Mieter bleiben auch nach Erreichen der Volljährigkeit in der Regel Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob diese unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisses volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar ist.
Allein ein zunächst erfolgter Auszug und späterer Rückzug in die elterliche Wohnung stellt jedoch keine nach außen erkennbare Änderung der Besitzverhältnisse dar. Auch in diesem Fall kann eine Wiederaufnahme des volljährigen Kindes in den Haushalt der Eltern - wofür es vielerlei Gründe geben kann - erfolgen, sodass diese wie bereits vor dem Auszug Besitzdiener sind.
Ist das Kind danach nicht als Besitzerin anzusehen, so muss auch kein selbständiger Räumungstitel gegen das Kind vorliegen.