Ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so umfasst dies nur die gemietete Wohnung, nicht aber zugehörige Kellerräume, da nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV nur Arbeiten innerhalb der Wohnung geschuldet sind. Ein mit angemieteter Kellerraum liegt nicht innerhalb der Wohnung.
Nur dann, wenn mietvertraglich eine klare Verpflichtung zur Schönheitsreparatur der Kellerräume aufgenommen wurde, kann ein anderes gelten.
Nur dann, wenn mietvertraglich eine klare Verpflichtung zur Schönheitsreparatur der Kellerräume aufgenommen wurde, kann ein anderes gelten.
AG Homburg, 20.05.2021 - Az: 7 C 206/20 (17)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


