Ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so umfasst dies nur die gemietete Wohnung, nicht aber zugehörige Kellerräume, da nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV nur Arbeiten innerhalb der Wohnung geschuldet sind. Ein mit angemieteter Kellerraum liegt nicht innerhalb der Wohnung.
Nur dann, wenn mietvertraglich eine klare Verpflichtung zur Schönheitsreparatur der Kellerräume aufgenommen wurde, kann ein anderes gelten.
AG Homburg, 20.05.2021 - Az: 7 C 206/20 (17)
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