Nach § 765 a ZPO kann die
Zwangsräumung eingestellt werden, wenn bereits ein neuer
Mietvertrag über Ersatzwohnraum abgeschlossen wurde und die neue Wohnung bald bezogen werden kann. Der Vermieter muss eine solche Verzögerung hinnehmen.
Zwar ist die Räumung auch dann durchzuführen, wenn zum Räumungszeitpunkt noch keine Wohnung gefunden wurde, weil es sich bei der Wohnungssuche und Umzug um hinzunehmende Härten handelt. Müsste der Mieter jedoch innerhalb kurzer Zeit zweimal umziehen, weil er zwar bereits eine Wohnung hat, diese jedoch zum Räumungstermin noch nicht bereitsteht, so kann ein weiteres und kurzes Zuwarten des Gläubigers zumutbar sein.
Hinsichtlich des zumutbaren weiteren Zuwartens ist darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Wohnung bei einer Zwangsräumung voraussichtlich in den Besitz des Vermieters kommen würde.