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Zumutbarkeit mehrfachen täglichen Stoßlüftens zur Verhinderung von Feuchtigkeitsbildung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann vom Mieter nicht verlangt werden, seine Wohnung alle 3-4 h täglich stoßzulüften, um Dampfdiffusion zu verhindern und ein mangelfreies Raumklima herzustellen. Dies ist insbesondere einem berufstätigen Mieter nicht zumutbar, der zwangsläufig über einen längeren Zeitraum abwesend ist. Das Stoßlüften kann lediglich zu den Anwesenheitszeiten des Mieters verlangt werden.

Eine Wohnung, dass nicht den heutigen Ansprüchen an Wärmedämmung gerecht wird und dadurch eine häufige Stoßlüftung erforderlich macht, ist mit einen Mangel behaftet, der zu einer Minderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete berechtigt.


AG Bad Homburg, 14.09.2011 - Az: 2 C 240/10 (23)

Nachfolgend: LG Frankfurt/Main, 07.02.2012 - Az: 2-17 S 89/11, 2/17 S 89/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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