Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgerin Schadensersatz in Höhe von 82.440 € (=20% des Kaufpreises der von der Klägerin im 1. OG erworbenen Wohnung Nr.4 samt TG-Stellplatz), weil die Bauträgerin pflichtwidrig nicht ein Gebäude mit 6 Wohnungen errichtet habe, sondern eine Wohnung im Erdgeschoss der Nutzung als Physiotherapiepraxis zugeführt habe.
Auf die nach dem Bauträgervertrag zu errichtende Wohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass aus der vertraglichen Formulierung „1 Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohnungen“ die Vereinbarung einer Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt. Diese geschuldete Eigenschaft weist die der Klägerin übergebene Wohnung jedoch nicht auf, weil die Einheit Nr. 2 keine Wohnung ist, sondern eine Physiotherapiepraxis.
Die Abweichung ist nach den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Bauträgervertrages erheblich. Denn eine Praxis ist keine Wohnung. Die Praxisnutzung wirkt sich auf die übrigen Wohneinheiten des Hauses anders aus, als eine Wohnnutzung. Dies folgt schon allein aus dem Kommen und Gehen der Patienten im zeitlichen Takt ihrer Terminsvereinbarungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Landgericht den „Kaufvertrag“ und einen Sachmangel angenommen.Auf die nach dem Bauträgervertrag zu errichtende Wohnung findet Werkvertragsrecht Anwendung. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass aus der vertraglichen Formulierung „1 Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohnungen“ die Vereinbarung einer Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt. Diese geschuldete Eigenschaft weist die der Klägerin übergebene Wohnung jedoch nicht auf, weil die Einheit Nr. 2 keine Wohnung ist, sondern eine Physiotherapiepraxis.
Die Abweichung ist nach den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Bauträgervertrages erheblich. Denn eine Praxis ist keine Wohnung. Die Praxisnutzung wirkt sich auf die übrigen Wohneinheiten des Hauses anders aus, als eine Wohnnutzung. Dies folgt schon allein aus dem Kommen und Gehen der Patienten im zeitlichen Takt ihrer Terminsvereinbarungen.
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OLG München, 25.09.2012 - Az: 9 U 4063/11 Bau
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0925.9U4063.11BAU.0A
Vorgehend: LG München I, 04.10.2011 - Az: 11 O 8272/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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