Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Im vorliegenden Fall wollten die Mieter diverse Einwendungen gegen ein
Mieterhöhungsverlangen machen.
Zu klären war letztendlich, welche Anforderungen an die Einwendungen im Einzelnen zu stellen sind, damit diese berücksichtigt werden müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das streitgegenständliche Erhöhungsverlangen ist formell nicht zu beanstanden, denn das Form- und Begründungserfordernis aus
§ 558 a BGB ist ebenso eingehalten, wie die Wartefrist und die nunmehr maßgebliche
Kappungsgrenze von 15 %.
Entgegen der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung ist die Umrechnung der streitgegenständlichen Bruttokaltmiete ohne Kosten der Be- und Entwässerung in dem Erhöhungsverlangen ausreichend erläutert und begründet, indem der Betriebskostenanteil ohne Wasserkosten von 76,59 € monatlich ausgewiesen und die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann maßgebliche Nettokaltmiete von 441,66 € beziffert ist.
Der Betriebskostenanteil von 0,90 Euro/Quadratmeter ist unter Bezugnahme auf die letzte Abrechnung für das Jahr 2012 benannt und diese Abrechnung ist dem Erhöhungsverlangen von 23. Oktober 2013 als Anlage beigefügt gewesen, so dass die Umrechnung auf die Nettokaltmiete nachvollziehbar bestimmt ist.
Sie ist auch inhaltlich richtig berechnet worden, ohne dass der pauschale Einwand des Gegenteils durch die Beklagten entscheidungserheblich ist, solange sie keine konkreten anderen Angaben nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen machen.
Mit dem vorgenannten Erhöhungsverlangen wird die ortsübliche Vergleichsmiete geltend gemacht, so dass die Beklagten zur
Zustimmung gemäß
§ 558 BGB verpflichtet sind.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.