Ein Kündigungsgrund des Vermieters liegt jedenfalls darin, dass in der Wohnung eine für den Vermieter nicht zumutbare, erhöhte Brandgefahr gegeben ist.
1) Auf das Mietverhältnis der Parteien findet in Einklang mit der sog. „Übergewichtstheorie“ des BGH gewerbliches Mietvertragsrecht Anwendung. Denn das Übergewicht des streitgegenständlichen Mietvertrags liegt auf dem gewerblichen Teil. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass insgesamt ein Mietpreis in Höhe von 4.000,-€ vereinbart war, von dem lediglich 600,- € auf die Wirtewohnung entfielen. Hierbei handelt es sich um einen Betrag von weniger als 1/6 der vereinbarten Miete, während das Übergewicht von mehr als 5/6 der Miete auf den gewerblichen Teil des Mietobjekts entfällt.
2) Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt zunächst darin, dass in der Wirtewohnung unzulässigerweise ein Gewerbe betrieben wurde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest: In der ca. 45 qm großen Wirtewohnung gab es insgesamt 6 Schlafplätze. In der Küche wurden Kartons und Verpackungsmaterial gelagert. In der Küche befanden sich Hängeschränke aus Edelstahl, wie sie in Großküchen verwendet werden. Ferner befanden sich in der Küche Gewürzdosen, in die jeweils ca. ein halber Liter Gewürze passte. Weiter befanden sich dort mehrere Kilo Schalotten; auch gab es mehrere Kochtöpfe mit einem Inhalt von jeweils ca. 20 Litern. Es gab eine Kochstelle mit zwei Gaskochern, die über eine Gasflasche betrieben wurden. Die Badewanne war zu ca. 1/3 mit Kartoffeln gefüllt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Räume. Die Klägerin hat mit der Kündigung vom 11.02.2014 das Mietverhältnis der Parteien über die streitgegenständlichen Räume beendet. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 BGB liegen vor.1) Auf das Mietverhältnis der Parteien findet in Einklang mit der sog. „Übergewichtstheorie“ des BGH gewerbliches Mietvertragsrecht Anwendung. Denn das Übergewicht des streitgegenständlichen Mietvertrags liegt auf dem gewerblichen Teil. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass insgesamt ein Mietpreis in Höhe von 4.000,-€ vereinbart war, von dem lediglich 600,- € auf die Wirtewohnung entfielen. Hierbei handelt es sich um einen Betrag von weniger als 1/6 der vereinbarten Miete, während das Übergewicht von mehr als 5/6 der Miete auf den gewerblichen Teil des Mietobjekts entfällt.
2) Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt zunächst darin, dass in der Wirtewohnung unzulässigerweise ein Gewerbe betrieben wurde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest: In der ca. 45 qm großen Wirtewohnung gab es insgesamt 6 Schlafplätze. In der Küche wurden Kartons und Verpackungsmaterial gelagert. In der Küche befanden sich Hängeschränke aus Edelstahl, wie sie in Großküchen verwendet werden. Ferner befanden sich in der Küche Gewürzdosen, in die jeweils ca. ein halber Liter Gewürze passte. Weiter befanden sich dort mehrere Kilo Schalotten; auch gab es mehrere Kochtöpfe mit einem Inhalt von jeweils ca. 20 Litern. Es gab eine Kochstelle mit zwei Gaskochern, die über eine Gasflasche betrieben wurden. Die Badewanne war zu ca. 1/3 mit Kartoffeln gefüllt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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