Mit der Berufung macht der Kläger geltend, aus der Kaufvertragsurkunde vom 26.04.1962 (K 1) ergebe sich, dass der Rechtsvorgänger des Klägers vom Rechtsvorgänger des Beklagten das Eigentum an den streitgegenständlichen Gegenständen, einem Wehr und einer Druckrohrleitung, die sich unstreitig im wesentlichen auf im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücken befinden und dem Betrieb einer Turbine im damals veräußerten Sägewerk dienten, übertragen habe.
Die damaligen Vertragsparteien seien aber davon ausgegangen, dass sich die Druckrohrleitung auf Grundstücksteilen befinde, die endgültig im Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers verbleiben sollten.
Die spätere Vermessung habe zu einer dem ursprünglichen Parteiwillen widersprechenden Grundstücksteilung geführt. Nur deshalb verlaufe die Druckrohrleitung jetzt auf dem Grund des Beklagten. Das Wehr befinde sich zu einem Teil auch gar nicht auf dem Grundbesitz des Beklagten, sondern stehe im G.bach.
Die dem damaligen Vertrag zu entnehmende Erlaubnis, Wehr und Druckrohrleitung zu betreiben, gelte auch für den Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und nicht rechtsgeschäftlich das Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Keinesfalls sei diese Erlaubnis an den zwischenzeitlich eingestellten Betrieb des Sägewerks auf den veräußerten Grundstücksteilen gebunden gewesen.
Druckrohrleitung und Wehr hätten von Anfang an nicht dem eigentlichen Sägewerksbetrieb, sondern der Stromerzeugung gedient. Das Sägewerk sei auch damals schon auf die Stromversorgung durch das öffentliche Energienetz angewiesen gewesen, da bei Wassermangel, Frost oder Totalausfall des Wehrs anders die Stromzufuhr nicht gesichert gewesen wäre.
Zu keiner Zeit sei das Sägewerk durch Wasserkraft unmittelbar (etwa durch ein Wasserschaufelrad) betrieben worden. Nutzungsberechtigungen seien wie Dienstbarkeiten flexibel und Nutzungsänderungen seien im Rahmen der gleichen Nutzungsart zulässig, wenn keine stärkere Beanspruchung als bei bisheriger Nutzung eintritt.
Das Landgericht habe verkannt, dass hier ein örtliches Gewohnheitsrecht aufgrund jahrhundertelanger Benutzung das Recht des Klägers auf Nutzung von Wehr und Leitung begründe.
Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, könne sich der Kläger auf ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB berufen. Eine anderweitige Verbindung der vom Kläger jetzt unterhaltenen Triebwerksanlage zum G.bach besitze der Kläger nicht. Obsiege der Beklagte, sei die Möglichkeit zur Stromerzeugung an dieser Stelle des G.bachs endgültig obsolet.
Das Landgericht habe zudem den Umfang des Altrechts verkannt, das sich nicht auf die hier streitgegenständliche Nutzung von Wehr und Druckrohrleitung, sondern auf die Wasserentnahme beziehe.
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