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Maklerprovision bei Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Entstehung der Honorarforderung eines Maklers setzt gemäß § 652 BGB voraus, dass dieser einen von dem Auftraggeber mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachgewiesen hat.

Wenn der Gesetzgeber in § 652 BGB vom Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages spricht, so meint er damit ersichtlich den Vertragsschluss mit einem vom Makler verschiedenen Dritten. An dieser Voraussetzung fehlt es zum einen beim Vorliegen eines sogenannten Eigengeschäfts des Maklers, aber auch beim Vorliegen einer Verflechtung zwischen dem Makler und dem anderen Vertragspartner des Hauptvertrags.

Bei der Frage des Vorliegens einer Verflechtung ist auf die Gesamtsituation abzustellen, wobei insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob der Makler und der Dritte die realistische Möglichkeit zur selbständigen unabhängigen Willensbildung haben.

Dies war hier nicht der Fall. Hierzu führte das Gericht aus:

Die Stellung des Klägers bei Abschluss des Vertrages über die Veräußerung des Grundstücks begründet einen Fall der Verflechtung.

Zwar führt die Verwandtschaftsbeziehung des Klägers zur Verkäuferin des Grundstücks für sich allein noch nicht zu einem Verflechtungstatbestand. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer objektiver Anhaltspunkte über die persönliche Beziehung hinaus. Die näheren Umstände des streitgegenständlichen Geschäfts bieten jedoch solche Anhaltspunkte.

Vorliegend führte ausschließlich der Kläger die Vertragsverhandlungen auf Seiten der Eigentümerin des Grundstücks, seiner Mutter. Der Beklagte hat die Mutter des Klägers überhaupt nur bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags getroffen. Der Kläger hatte daher maßgebenden Einfluss auf den Hauptvertrag. Dabei war der Kläger jedenfalls auch zur Wahrung der Interessen seiner Mutter verpflichtet, etwa aus Vertrag oder aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis und zwar unabhängig von einer etwaigen sittlichen Loyalitätspflicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses.

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