Wie sich mangels anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarung bereits aus § 269 I BGB ergibt, ist die Einsicht in die Belege zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung vom Mieter grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu nehmen (so im Ergebnis auch BGH, 08.03.2006 - Az: VIII ZR 78/05).
Liegt dabei - wie hier - der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen (LG Freiburg, 24.03.2011 - Az: 3 S 348/10).
Liegt dabei - wie hier - der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen (LG Freiburg, 24.03.2011 - Az: 3 S 348/10).
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin der Mieterin in der Abrechnung mitgeteilt, dass „die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Erhalt in unserem Büro nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können“ - einen Verweis auf ein Büro in X ist nicht enthalten. In Kopf- und Fußzeile ist nur von der Zweigniederlassung Deutschland der Grand City Property die Rede und selbst in der Abrechnung 2015 ist lediglich von einem Büro in S, also gerade nicht am Ort des Mietobjektes, die Rede.Urteil freischalten
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AG Wuppertal, 02.12.2020 - Az: 97 C 154/20
ECLI:DE:AGW:2020:1202.97C154.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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