Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter Einsicht in die Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung für seine Freiburger Wohnung nehmen.
Da der Vermieter in Bochum ansässig war, verlangte der Mieter, dass die Einsichtnahme in Freiburg erfolgen sollte - die Anreise nach Bochum sei zu aufwändig und umständlich.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte den Vermieter dazu, Einsicht in die Unterlagen am Freiburger Wohnsitz des Mieters zu gewähren.
Zwar sind die Unterlagen in den Räumen des Vermieters einzusehen, wenn Vermieter und Mieter am gleichen Ort ansässig sind. Bei unterschiedlichen und weit entfernten Wohnsitzen kann Einsicht jedoch am Ort der Mietwohnung gefordert werden.
Vorliegend liegen zwischen den Wohnsitzen 400 km, so dass Einsicht in Freiburg verlangt werden konnte. Zudem musste berücksichtigt werden, dass der urspr. Vermieter seinen Wohnsitz in Karlsruhe hatte.
Die Einsichtnahme kann der Vermieter an einem Ort seiner Wahl in Freiburg gewähren - sie muss nicht in der Wohnung des Mieters erfolgen. Eine Übersendung von Kopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, wäre übrigens nicht ausreichend.
Da der Vermieter in Bochum ansässig war, verlangte der Mieter, dass die Einsichtnahme in Freiburg erfolgen sollte - die Anreise nach Bochum sei zu aufwändig und umständlich.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte den Vermieter dazu, Einsicht in die Unterlagen am Freiburger Wohnsitz des Mieters zu gewähren.
Zwar sind die Unterlagen in den Räumen des Vermieters einzusehen, wenn Vermieter und Mieter am gleichen Ort ansässig sind. Bei unterschiedlichen und weit entfernten Wohnsitzen kann Einsicht jedoch am Ort der Mietwohnung gefordert werden.
Vorliegend liegen zwischen den Wohnsitzen 400 km, so dass Einsicht in Freiburg verlangt werden konnte. Zudem musste berücksichtigt werden, dass der urspr. Vermieter seinen Wohnsitz in Karlsruhe hatte.
Die Einsichtnahme kann der Vermieter an einem Ort seiner Wahl in Freiburg gewähren - sie muss nicht in der Wohnung des Mieters erfolgen. Eine Übersendung von Kopien, gleich ob mit oder ohne Kostentragungspflicht, wäre übrigens nicht ausreichend.
LG Freiburg, 24.03.2011 - Az: 3 S 348/10
ECLI:DE:LGFREIB:2011:0324.3S348.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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