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Betriebskostenabrechnung: Wann muss der Vermieter eine Belegeinsicht vor Ort ermöglichen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der Vermieter schuldet entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abrechnung die Belegeinsicht als Teil der Abrechnung. Daher hat er diese zu ermöglichen und an einer Terminsfindung mitzuwirken. Der Mieter, der sein Erscheinen ankündigt, ohne etwas von der Verwaltung zu hören, kann keinesfalls damit rechnen, eine Belegeinsicht auch tatsächlich zu erhalten.

Bei einer Mietwohnung in Hamburg besteht keine Verpflichtung der Mieterseite, für die Belegeinsicht in eine mehrere Stunden entfernte Stadt (hier: Leipzig) zu fahren. Es ist dagegen Aufgabe der Vermieterin eine etwaige Belegeinsicht in Hamburg zu ermöglichen. Hierzu hat sie die Originalunterlagen nebst der erforderlichen Belege herauszusuchen und in ihr Büro in Hamburg zu verbringen. Dazu zählen die den Rechnungen zu Grunde liegenden Verträge einschließlich der Leistungsverzeichnisse, die Überweisungsträger - einschließlich einer etwaigen Prüfbarkeit bei Sammelüberweisungen - sowie die Flächen- und Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen im Haus bei einer Umlage von Heizkosten.

Bei einer Teilerledigung durch Aufrechnung des Kautionsrückzahlungsanspruchs mit berechtigten Forderungen trifft die Kostenlast die Vermieterseite, wenn sie vorgerichtlich wiederholt zur Kautionsabrechnung bzw. Auszahlung aufgefordert wurde, ohne die entsprechenden Forderungen gegenüber der Mieterin oder den anderen Erben geltend zu machen.

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