Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Beklagte war Vermieterin der Klägerin und als solche gem. §§ 469,
577 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Veräußerung der Wohnung mitzuteilen und die Klägerin auf ihr
Vorkaufsrecht hinzuweisen. Dieses hat sie in schuldhafter Weise unterlassen und deshalb kommt grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht.
Allerdings kann die Klägerin den vorliegend geltend gemachten Schaden, die Differenz zwischen dem anteiligen Kaufpreis der Wohnung und deren Verkehrswert, nicht als Schadenersatz beanspruchen.
Die Klägerin macht vorliegend einen Nichterfüllungsschaden gem. §§ 280 Abs.3, 281 BGB geltend.
Ein solcher kann dann bestehen, wenn trotz wirksamer Ausübung des Vorkaufsrecht durch den Mieter die Wohnung von dem Vermieter an den Erwerber übereignet wird. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Schadens nach einem Gesamtvermögensausgleich, bei der die tatsächliche Vermögensentwicklung der Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung gegenüber zu stellen ist und der Vermögensschaden deshalb regelmäßig in der Differenz zwischen dem anteiligen Kaufpreis der Wohnung und dem Verkehrswert besteht.
Die Klägerin hat das ihr zustehende Vorkaufsrecht vorliegend jedoch nicht ausgeübt. Sie kann deshalb Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281 BGB) nicht verlangen. Ein vertraglicher Leistungsanspruch, der im Falle der Nichterfüllung auszugleichen wäre, ist mangels Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entstanden.
Vorliegend ergibt sich ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin als sog. Einfacher Schadensersatzanspruch allein aus der Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB; er umfasst nicht den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründet die vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung für den anderen Teil einen Schadenersatzanspruch, der sich auf die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des schädigenden Verhaltens erstreckt, ausgenommen sind jedoch Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht liegen.
Ein Schaden wäre etwa dann zu bejahen, wenn der Vermieter den Kaufvertrag gegenüber dem Käufer erfüllt und dieser das Mietverhältnis dann
kündigt.
Wird dagegen die Wohnung an einen Kapitalanleger ohne Eigennutzungs- oder Verwertungsabsicht veräußert, so entsteht dem Mieter im Allgemeinen kein Vermögensnachteil.
Ein ausgleichspflichtiger Vermögensschaden folgt insbesondere nicht daraus, dass zwischen den Parteien des Kaufvertrages ein besonders niedriger Kaufpreis vereinbart worden ist, der Mieter kann in diesem Fall nicht etwa geltend machen, dass er die Wohnung zu einem höheren Preis hätte weiter verkaufen können, weil der Verlust eines Veräußerungsgewinns vom Schutzzweck des § 577 BGB nicht gedeckt wird.
Der Mieter kann bei Nichtausübung der Vorkaufsrechts auch nicht geltend machen, er hätte die Wohnung zu dem günstigeren Preis erworben, den hieraus allein folgt kein Vermögensschaden.