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Vorkaufsrecht
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Mieter, dessen Wohnung an einen Dritten veräußert werden soll, hat ein Vorkaufsrecht. Daher muss der Mieter vom Kaufinteressenten oder Eigentümer über sein Vorkaufsrecht sowie den Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet werden. Nur dann, wenn die Wohnung an eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen Familienangehörigen verkauft wird, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
Als Mieter hat man dann sechs Monate Zeit, zu entscheiden, ob man zu dem gleichen Bedingungen die Wohnung kaufen will. Vor Fristablauf sollte keinesfalls auf das Vorkaufsrecht verzichtet werden. Dann kann der Käufer früher ins Grundbuch eingetragen werden was zur Folge hat, das auch die Schonfrist bei Eigenbedarfskündigung früher abläuft.
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