Ist die Mietsache
mangelbedingt nicht nutzbar, hat der Mieter grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein solches für eine ihm vom Vermieter bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, wobei für eine konkludente Einigung durch den bloßen Bezug der Ausweichwohnung jedenfalls die Gleichwertigkeit von Haupt- und Umsetzwohnung voraussetzt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt nach zahlungsverzugsbedingter Kündigung die Räumung und Herausgabe einer von den Beklagten innegehaltenen und im Vorderhaus gelegenen Wohnung (im Folgenden „Hauptwohnung“), hilfsweise die Zahlung einer Miete/Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.480,00 EUR für eine den Beklagten für die Dauer von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten in der Hauptwohnung im Zeitraum von Mai 2019 bis Januar 2020 bereitgestellte weitere Wohnung im Seitenflügel desselben Anwesens (im Folgenden „Umsetzwohnung“).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Hauptwohnung sei unbewohnbar gewesen. Es habe keine vertragliche Abrede hinsichtlich der Umsetzwohnung gegeben, schon wegen fehlender Vergleichbarkeit der Wohnungen sei keine Nutzungsentschädigung geschuldet. Die Bewohnbarkeit der Hauptwohnung vor dem 20. Februar 2020 habe der Kläger nicht substantiiert dargetan.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung begründet.
Er wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der nachstehenden Berufungsanträge. Der Kläger ist der Ansicht, mit den Beklagten eine entgeltliche Nutzung der Umsetzwohnung vereinbart zu haben. Hierzu trägt er vor, ihnen vor dem Einzug eine monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 1.400,00 EUR zzgl. Betriebskostenpausche von 320,00 EUR genannt zu haben. Er habe ihnen auch die von den Vormietern gezahlte Miete von 1.540,00 EUR (1.220,00 EUR Grundmiete zzgl. Betriebskostenpauschale i.H.v 320,00 EUR) genannt und mitgeteilt, dieser Betrag sei für die Nutzung der Wohnung zu zahlen. Jedenfalls seien die Beklagten zur Zahlung des ortsüblichen Mietzinses für die Ersatzwohnung verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung ist unbegründet.
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