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Fehlbefüllung der gelben Tonne durch Mieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Besitzer einer „gelben Tonne“ ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist und nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter. Der Mieter ist nicht Mitbesitzer.

Wird die gelbe Tonne wegen einer Fehlbefüllung der Mieter eingezogen, so liegt auch dann eine Besitzstörung vor, wenn dies durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist. Der Besitzer kann auf Unterlassung klagen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird und weitere Störungen zu besorgen sind.

Ein Schadensersatzanspruch des Besitzers besteht bei Einzug der gelben Tonne jedoch nicht.

Die Fehlbefüllung der Behälter verstößt gegen die „Nutzungsbedingungen“, die der Systembetreiber zur Bedingung für den Anschluss an das System der VerpackV durch Überlassung der Tonnen und für deren weitere Nutzung gemacht hatte.

Auf Seiten des Systembetreibers war ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe keine generelle Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB) zu erteilen, sondern die Zustimmung jeweils von der Einhaltung der „Nutzungsbedingungen“ (Einwurf von Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV) abhängig zu machen.

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OLG Dresden, 01.10.2019 - Az: 4 U 774/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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