Im vorliegenden Fall trugen die Mieter von Gewerberäumen vor, dass das Aufheizen der gemieteten Räume einen
Mangel darstellt.
Auf Grund der beständigen Aufheizung der Räumlichkeiten während der Sommermonate auf Temperaturen von deutlich oberhalb von 30°C tagsüber sei ein Arbeiten in den Räumen nur sehr eingeschränkt möglich. Mitarbeiter hätten sich beschwert und auf die ArbeitsstättenVO berufen.
Die Mieter gaben an, man sei bei Anmietung davon ausgegangen, dass die Beschaffenheit der Räume es ausschließe, etwa durch Verwendung von Wärmeschutzglas, das sich die Räume derartig aufheizen - zumal ein Großteil der Räume sich in Südwestlage befinden und von Mittag bis zum späten Nachmittag der Sonne ausgesetzt sind.
Der Mangel wurde nach Ansicht der Mieter dadurch belegt, dass die Vermieterin selbst Maßnahmen zur Linderung ergriffen habe (Folien an den Fenstern), die jedoch - unstreitig - nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten; ferner habe sie andere Mieträume im Haus mit Kältedecken versehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen hohe Innentemperaturen in Gewerberäumen, insbesondere Büros, als Mangel i.S. von
§ 536 BGB anzusehen sind, ist in den letzten Jahren offenbar (wegen verglaster Bauweise und einiger besonders heißer Sommer) in der Rechtsprechung häufiger behandelt worden.
Während die „ältere“ Rechtsprechung zur Ermittlung des Soll-Zustands teilweise ohne weiteres auf die ArbeitsstättenVO, die Arbeitsstätten-Richtlinie und die DIN 1946 (betreffend Anforderungen an die Klimatisierung von Räumen) zurückgegriffen hat und einen Mangel grundsätzlich annimmt, wenn die Innentemperaturen die „Wohlfühltemperatur“ von 26°C übersteigt bzw. bei Außentemperaturen von über 32°C die Innentemperatur nicht 6°C unter der Außentemperatur liegt, hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, 19.01.2007 - Az:
2 U 106/06) ausführlich begründet, dass die Hitze durch Sonneneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden allgemeines Lebensrisiko des Mieters sei. Der Vermieter schulde nur einen baurechtlich zulässigen Zustand und damit die Einhaltung der DIN 4108 betreffend Sonneneintragswerte, jedoch könne der Mieter keinen anderen Standard erwarten und müsse gegebenenfalls auf eigene Kosten Abhilfe durch Einbau einer Klimaanlage schaffen. Dem ist das OLG Karlsruhe gefolgt (OLG Karlsruhe, 17.12.2009 - Az:
9 U 42/09).
Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, 13.10.2009 - Az: 9 U 45/09) und OLG Hamm (OLG Hamm, 28.02.2007 - Az:
30 U 131/06) weisen darauf hin, dass die Einhaltung des Baurechts nicht per se genüge, um einen Mangel in mietrechtlicher Hinsicht auszuschließen, und mittelbar auf die Abeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden könne, um den Soll-Zustand zu bestimmen.
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