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Wann ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer wirksam?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich demnach im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Eigentümerbeschlusses.

Im zu entscheidenden Fall stand positiv fest, dass eine Bekanntgabe des Beschlussergebnisses in der Versammlung nicht erfolgt war. Die Bekanntgabe konnte somit nicht konkludent durch die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses in der später gefertigten Niederschrift des Verwalters ersetzt werden.

Vorliegend mangelte es nicht nur an der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung, der Verwalter als Vertreter der übrigen Miteigentümer hatte zudem nicht mitgeteilt, wie er für diese abstimmt.

Für die Anwesenden und die Vertretenen war nicht ersichtlich mit welchen Mehrheitsverhältnissen der Beschluss zustande gekommen ist. Mit anderen Worten ist hinsichtlich der einzelnen abzustimmenden Punkte keine Willensbildung zustande gekommen.

Es fehlte danach nicht nur an der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung, sondern auch an der vorausgehenden Willensbildung.


LG Bamberg, 22.04.2014 - Az: 1 S 20/13 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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