Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, die den Aussteller nicht ausweist, reicht es aus, dass sie im Rechtsstreit um die Nachforderung vom Vermieter vorgelegt wird bzw. wenn der Vermieter die Abrechnung für und gegen sich gelten lassen will.
Die Möglichkeit der Vermieterin, über die Betriebskosten abzurechnen, unterliegt nicht der Verjährung. Es handelt sich insoweit nicht um das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB.
Die Möglichkeit der Vermieterin, über die Betriebskosten abzurechnen, unterliegt nicht der Verjährung. Es handelt sich insoweit nicht um das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB.
LG Berlin, 09.04.2014 - Az: 67 S 432/13
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